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FG Köln 09.12.2015 3 K 2557/11, BBK 13/2016 S. 627

Umsatzsteuer | Vorsteuer für Gebäude als Werbungskosten

Die Vorsteuer für ein gemischt-genutztes Gebäude ist als Werbungskosten absetzbar, wenn die Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen werden kann. Denn dann gehört die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gemäß § 9b EStG.

Hinweis:

[i]Werbungskostenabzug hängt vom Vorsteuerabzug abIm Ergebnis hängt die einkommensteuerliche Behandlung damit von der umsatzsteuerlichen Anerkennung als Vorsteuer ab. Ist die Vorsteuer nicht nach § 15 UStG abziehbar, weil z. B. die Vermietung umsatzsteuerfrei erfolgt, gehört die Vorsteuer nach § 9b EStG zu den Herstellungskosten und erhöht die AfA-Bemessungsgrundlage.

Bei gemischt-genutzten [i]Keine vollständige Zuordnung zum Unternehmen möglichGebäuden ist eine vollständige umsatzsteuerliche Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen seit 2011 ausgeschlossen. Die Vorsteuer ist also nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung abziehbar.

Die Einzelheiten des Vor...