Sachliche Zuständigkeit eines Finanzamts:
Auslegung von Zuständigkeitsregelungen
Leitsatz
1. Die sachliche Zuständigkeit
der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO nach dem Finanzverwaltungsgesetz
(FVG). § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung
durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen
kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der
Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter vom geregelt.
2. Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO
setzt wegen des Begriffs des Binnenschiffers eine natürliche Person
voraus.
Fundstelle(n): UAAAF-76375
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