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Mehrfachvererbung und Mehrfachübertragungen desselben Vermögens
Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG
Wird Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach übertragen, kann es zu einer Belastung mit Erbschaftsteuer kommen, die erheblich ist, weil sie letztlich aus derselben Vermögenssubstanz finanziert werden muss. Daher sieht § 27 ErbStG für Personen der Steuerklasse I i. S. des § 15 Abs. 1 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen vor. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick.
I. Hintergrund
Nachfolgendes Fallbeispiel verdeutlicht, welche erbschaftsteuerliche Belastung ohne § 27 ErbStG drohen könnte, diese Vorschrift also nicht existent wäre:
A verstirbt und vererbt sein Vermögen kraft Testament an seine Ehegattin B. Der Wert des Vermögens unter Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten beträgt 5.000.000 €. Ein Freibetrag nach § 17 ErbStG soll wegen des Anspruchs auf hohe Versorgungsbezüge nicht in Betracht kommen. Nach kurzer Zeit stirbt auch B und das Vermögen wird auf das gemeinsame Kind C vererbt. Insgesamt sind 10.000.000 € an Wert ermittelt worden (= 5.000.000 € ursprünglich von A und 5.000.000 € von B), wobei die Steuer auf den Erwerb von Todes wegen durch B zum Zeitpunkt ihres Todes bereits entrichtet ist. Wie hoch fällt die steuerliche Belastung aus? § 27 ErbStG soll hier ausdrücklich außen vor ...