Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SteuerStud Nr. 7 vom Seite 436

Mehrfachvererbung und Mehrfachübertragungen desselben Vermögens

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG

Horst Haar

Wird Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach übertragen, kann es zu einer Belastung mit Erbschaftsteuer kommen, die erheblich ist, weil sie letztlich aus derselben Vermögenssubstanz finanziert werden muss. Daher sieht § 27 ErbStG für Personen der Steuerklasse I i. S. des § 15 Abs. 1 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen vor. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick.

I. Hintergrund

Nachfolgendes Fallbeispiel verdeutlicht, welche erbschaftsteuerliche Belastung ohne § 27 ErbStG drohen könnte, diese Vorschrift also nicht existent wäre:

Fall 1

A verstirbt und vererbt sein Vermögen kraft Testament an seine Ehegattin B. Der Wert des Vermögens unter Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten beträgt 5.000.000 €. Ein Freibetrag nach § 17 ErbStG soll wegen des Anspruchs auf hohe Versorgungsbezüge nicht in Betracht kommen. Nach kurzer Zeit stirbt auch B und das Vermögen wird auf das gemeinsame Kind C vererbt. Insgesamt sind 10.000.000 € an Wert ermittelt worden (= 5.000.000 € ursprünglich von A und 5.000.000 € von B), wobei die Steuer auf den Erwerb von Todes wegen durch B zum Zeitpunkt ihres Todes bereits entrichtet ist. Wie hoch fällt die steuerliche Belastung aus? § 27 ErbStG soll hier ausdrücklich außen vor ...