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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 05-06 | Lohnsteuer: Erste Tätigkeitsstätte bei Piloten, Flugbegleitern und Flughafenmitarbeitern

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Besonderheiten zusammengefasst, die im Hinblick auf die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) bei fliegendem Personal und bei Flughafenmitarbeitern zu beachten sind. Bei Piloten und Flugbegleitern kommt als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt.

Track 05 | Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal

Sie haben einen Piloten, eine Stewardess oder den Mitarbeiter eines Flughafens unter Ihren Mandanten? Dann ist eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern für Sie interessant. Zu den Besonderheiten im Hinblick auf die erste Tätigkeitsstätte bei diesen Berufen. Aber auch alle anderen Hörer sollten jetzt nicht gleich zum nächsten Thema weiterspringen. Die Infos der Mittelbehörde aus München sind gut geeignet, die neuen Steuerregeln bei Reisekosten aufzufrischen.

Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Beim fliegenden Personal kommt daher als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der ...