Instanzenzug: S 13 R 215/12
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung gerügt.
3Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
5Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).
6Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - offenbar im letzten Abschnitt des Berufungsverfahrens nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung ( - Juris RdNr 4; - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl - Juris RdNr 7). Das führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben ( - Juris RdNr 4; - Juris RdNr 11; - Juris RdNr 8).
7Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen nicht. Er trägt zwar vor, er habe gegenüber dem Berufungsgericht wiederholt die Unzulänglichkeit der "vorliegenden Gutachten" in Bezug auf die für eine Entscheidung notwendigen Feststellungen zum genauen Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung gerügt und die "Unternehmung entsprechender weiterer Ermittlungen" begehrt. Das LSG sei "diesen Beweisanträgen" aber ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Damit gibt der Kläger zwar an, "Beweisanträge" gestellt zu haben, versäumt es aber bereits, deren Inhalte, insbesondere welche medizinischen Sachverständigen zu welchen konkreten Beweisthemen vom LSG noch hätten gehört werden sollen, wiederzugeben. Damit hat er nicht einmal ansatzweise prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Aus seinem Vorbringen erschließt sich somit auch nicht, welche konkreten Punkte im Hinblick auf die bereits - vom Kläger zudem nicht näher bezeichneten - "vorliegenden Gutachten" am Ende des Verfahrens von ihm noch für aufklärungsbedürftig erachtet worden sind. Er behauptet überdies nicht einmal, die "Beweisanträge" bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (zumindest sinngemäß) aufrechterhalten zu haben. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass seine "Beweisanträge" vom LSG im angefochtenen Urteil wiedergegeben worden seien.
8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
AAAAF-75965