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FG München | Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Verlusten aus österreichischem Hotelbetrieb
Erzielt eine in Österreich ansässige Person, die wegen eines weiteren Wohnsitzes auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, Beteiligungsverluste aus einem österreichischen Hotelbetrieb, können die Verluste gem. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. mit § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in den negativen Progressionsvorbehalt für die deutsche Einkommensteuer einbezogen werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht dar.
Die Klin. wohnte zusammen mit ihrem Ehemann in Österreich. In Deutschland hatte sie einen Zweitwohnsitz. Dort erzielte sie neben Vermietungseinkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer eigenen Praxis. In S. 435Österreich war sie an einer KG beteiligt, die ein Hotel betrieb. Die Klin. machte die Berücksichtigung des KG-Verlustant...