Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung
Nach [i]Für einen Überblick zum VWG BsGa-E siehe Kahle/Kindich, IWB 9/2016 S. 321 NWB IAAAF-72912 § 1 Abs. 5 AStG sind Betriebsstätten eines Unternehmens im Verhältnis zum Stammhaus grundsätzlich wie fremde Dritte zu behandeln. Obwohl diese Regelung, die den sog. Authorized OECD Approach (AOA) in nationales Recht transformiert, bereits seit 2013 in Kraft ist und die zugehörige Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) für Wirtschaftsjahre ab 2015 gilt, fehlten bislang Verwaltungsgrundsätze, die sich mit der konkreten Ausgestaltung dieser Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten beschäftigen. Das BMF hat nun am den Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa-E) veröffentlicht. Bereits in der hatten Kahle/Kindich hierzu einen ersten systematischen Überblick gegeben und Streitpunkte aufgegriffen.
[i]Top-Beitrag: Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze BetriebsstättengewinnaufteilungIn unserem aktuellen Top-Beitrag beleuchten Schmitt/Persch/Jung nun ab die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung aus dem Blickwinkel der Banken. Die enthaltenen Regelungen führen dabei dazu, dass grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute ihre Verrechnungspreismodelle überprüfen und ggf. anpassen müssen, um Steuerrisiken zu minimieren. Dabei zeigen die Autoren u. a., weshalb der neue Entwurf bei der Umsetzung des AOA teilweise zu kurz greift und welche Konfliktpotenziale in zukünftigen Betriebsprüfungen entstehen können.
[i]Aktuelle Entwicklungen im europäischen BeihilferechtDas europäische Beihilferecht wird in der Praxis teilweise nur am Rande wahrgenommen. Häufig werden aus steuerrechtlichen Vorschriften möglicherweise resultierende Beihilferisiken nicht beachtet. Das kann allerdings finanziell schwerwiegende Konsequenzen haben. Im Falle einer unzulässigen Beihilfe ist die gewährende Stelle verpflichtet, die Beihilfe von dem Begünstigten zurückzufordern. Insbesondere der innerstaatliche Vertrauensschutz wird europarechtlich stark eingeschränkt, da sich ein Steuerpflichtiger im Falle einer Rückforderung der Beihilfe auch nicht auf einen bestandskräftigen Steuerbescheid berufen kann. Der Beitrag von Cloer/Vogel ab gibt einen aktuellen Überblick über die Entwicklungen im europäischen Beihilferecht.
[i]Neues zur HinzurechnungsbesteuerungVor mittlerweile fast zehn Jahren hatte der EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes ein grundlegendes Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt. Das FG Münster musste nun die außensteuerliche Frage würdigen, unter welchen Voraussetzungen eine auf Zypern ansässige Limited eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dabei hatte das FG die EuGH-Grundsätze zu Cadbury Schweppes anzuwenden, wonach die beschränkenden Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschten EU-/EWR-Auslandsgesellschaften nur insoweit mit den Grundfreiheiten vereinbar sind, soweit sie in ihrer Wirkung auf rein künstliche Gestaltungen begrenzt sind. Linn/Pignot stellen das Urteil des FG Münster ab dar.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 12 / 2016 Seite 1
SAAAF-75745