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Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer
Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (Bezug: § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 172 Abs. 1 AO; § 1, § 8 BlnZwStG; Art. 105 Abs. 2a GG; § 69 Abs. 2, 3 FGO).
Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen nur ein Jahr, für alle anderen Steuern und Steuervergütungen, die keine Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodexes sind, dagegen gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Diese vierjährige Festsetzungsfrist gilt damit auch für die Berliner Zweitwohnungsteuer. Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind nur solche Steuern, so der BFH, bei denen das Besteuerungsverfahren die Merkmale einer typischen Verbrauchsteuer aufweist.