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Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist auf den Mindestlohn anrechenbar
Der Arbeitgeber erfüllt gem. den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. Die in Vollzeit beschäftigte Klägerin bekam aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen monatlich neben ihrem Bruttogehalt jeweils 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Die Klägerin macht geltend, ihr ...