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Einkommensteuerliche Beurteilung der Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung
; Vorinstanz:
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen verfügt über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte – die EHV (Erweiterte Honorarverteilung). Die einkommensteuerliche Zuordnung der Einkünfte war strittig. Steuerpflichtige hatten Rechtsbehelfe eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Hinsichtlich der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein hatte das entschieden, dass es sich hierbei um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG handelt (vgl. Kommentierung ). Die Revision der Kläger hat der nun als unzulässig verworfen (Az. III R 40/14).
I. Sachverhalt
Die Kläger waren bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte freiberuflich tätig. Sie erhielten nach Beendigung ihrer Tätigkeit Zahlungen nach den „Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (AIHV)“. Das beklagte ...