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Arbeitsrecht | Sittenwidrigkeit einer Lohnabrede
Eine sittenwidrige Lohnabrede (§ 138 Abs. 1 BGB) liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie die verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten. Das Missverhältnis bestimmt sich dabei nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers und ist dann auffällig, wenn es für einen Kundigen – ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts – ohne Weiteres ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig [i]Zum Mindestlohn Krusche/Ratzesberger, NWB 8/2016 S. 564üblicherweise gezahlten Tarifentgelts erreicht und eine spezifische Rechtfertigung nicht vorliegt oder wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Dritte...