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Keine Fußstapfentheorie bei der Verteilung nach § 82b EStDV
Wenn Erhaltungsaufwand gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt wird, kann die Verteilung nicht durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. Dies hat das NWB CAAAF-74816 entschieden.
Im Streitfall wurde dem Kläger ein Vermietungsobjekt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen. Aufgrund seines Nießbrauchsrechts führte der ursprüngliche Eigentümer zunächst seine Vermietungstätigkeit fort. Er tätigte dabei größere Erhaltungsaufwendungen auf das Mietobjekt, die vereinbarungsgemäß von ihm getragen wurden. Den Erhaltungsaufwand verteilte er entsprechend dem durch § 82b Abs. 1 EStDV eingeräumten Wahlrecht auf mehrere Jahre. Noch bevor der gewählte Verteilungszeitraum endete, verzichtete er auf sein Nießbrauchsrecht.
Der Kläger führte die Vermietung fort und begehrte im Rahmen des Klageverfahrens den Abzug des verbleibenden Erhaltungsaufwands bis zum Ende des Verteilungszeitraums.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil für eine Überleitung auf den Rechtsnachfolger keine Rechtsgrundlage bestehe. Es teilt damit nicht die in der Literatur und d...