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BMF 23.02.2016 III C 2 - S 7208/11/10001, BBK 12/2016 S. 578

Umsatzsteuer | BMF zur Mindestbemessungsgrundlage

Das BMF nimmt zur umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG Stellung und weist hierbei auf die Gesetzesänderung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG hin, wonach höchstens das marktübliche Entgelt anzusetzen ist. Ist aber das vereinbarte Entgelt zwar höher als das marktübliche Entgelt, aber geringer als die Mindestbemessungsgrundlage, ist das vereinbarte Entgelt anzusetzen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG.

Beispiel

A [i]Beschränkung auf marktübliches Entgeltverkauft an seine Tochter T eine Ware zum Preis von 100. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 150. Fall a) Das marktübliche Entgelt beträgt 120. Fall b) Das marktübliche Entgelt beträgt 90.

Lösung

Im Fall a) beträgt die Bemessungsgrundlage 120 (marktübliches Entgelt), weil die Mindestbemessungsgrundlage von 150 durch das marktübliche Entgelt von 120 begrenzt wird. Im Fall b) ist das vereinbarte En...