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BFH 16.12.2015 XI R 28/13, BBK 12/2016 S. 576

Umsatzsteuer | Haftung des Zessionars für USt des Zedenten

Der Abtretungsempfänger (Zessionar) haftet auch im Rahmen des sog. echten Factoring für die USt des Abtretenden (Zedenten) nach § 13c UStG. Der Zessionar kann sich der Haftung nicht mit der Begründung entziehen, dass der Zedent mit dem ausgezahlten Factoring-Betrag die USt hätte bezahlen können.

Im Streitfall [i]Abtretung erfolgte im sog. Factoringtrat die B Forderungen an die A im Rahmen eines Factoring-Vertrags ab und erhielt von der A 80 % des Forderungsbetrags. Die restlichen 20 % sollte A nach Eingang der Zahlungen durch die Schuldner an B zahlen. A trat die Forderungen sodann an C gegen Entgelt ab. Da B ihre USt nicht zahlte, nahm das FA die A als Zessionarin in Anspruch. Zu Recht, entschied der BFH. S. 577

Hinweis:

Die [i]Garantiehaftung des ZessionarsHaftungsnorm des § 13c UStG gehört zu den etwas unbekannteren Haftungsvorschriften. § 13c UStG soll USt-Ausfälle verm...