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Gewerbesteuer | Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen minus 1 € und minus 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen (Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG i. d. F. des UntStRefG 2008).
Soweit bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, wird nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 i. d. F. des S. 439UntStRefG 2008 ein Viertel bestimmter Aufwendungen, z. B. nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hinzugerechnet, soweit die Summe der Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt. Diese 100.000 € ...