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Erwartete Stringenz der Rechtsdurchsetzung bei Umweltrückstellungen
I. Sachverhalt
Die M GmbH produziert Mofas und vertreibt diese in Deutschland und den USA. Die in beiden Ländern geltenden Abgasnormen könnten nur kostenintensiv eingehalten werden. Die findigen Ingenieure der M entwickeln aber eine günstige Software, die auf dem Prüfstand die Einhaltung der Normen vorspiegelt. Dies geschieht mit Wissen der Geschäftsführung der M, die in Kauf nimmt, dass bei Entdeckung der Manipulation Geldbußen drohen.
Die Geschäftsführung möchte aber keine Freiheitsstrafe wegen unrichtiger Darstellung im IFRS-Konzernabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB) riskieren. Bei der Aufstellung des IFRS-Konzernabschlusses stellt sie sich deshalb die Frage, ob sie für die möglicherweise drohenden Umweltbußgelder eine Rückstellung zu bilden hat. Bei der Beurteilung geht sie davon aus, dass die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik die Manipulation kaum aufdecken und widrigenfalls nur ein unwesentliches Bußgeld festsetzen werden.
Von den US-Behörden erwartet die Geschäftsführung zwar nicht das gleiche Maß an Kooperationsbereitschaft, baut aber darauf, dass die Behördenressourcen schon durch größere Skandale (Dieselgate) gebunden sind und erwartet deshalb keine Aufdeckung ...