Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 2: Niederschrift
§ 9 Inhalt der Niederschrift [1]
(1) 1Die Niederschrift muß enthalten
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
die Erklärungen der Beteiligten.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 2Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Fundstelle(n):
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EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 2. 1980 (BGBl I S. 157) mit Wirkung v. 27. 2. 1980.