BeurkG § 8
Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 2: Niederschrift
§ 8 Grundsatz
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555