BeurkG § 72
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1: Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts [1]
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .