BeurkG § 61

Abschnitt 6: Verwahrung

§ 61 Absehen von Auszahlung [1]

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn

  1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder

  2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 54d zu § 61 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .