Abschnitt 6: Verwahrung
§ 61 Absehen von Auszahlung [1]
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.
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EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 54d zu § 61 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .