BeurkG § 5

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 5 Urkundensprache

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Amtliches Inhaltverzeichnis des BeurkG eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. ; im Zuge dessen wurden einige Angaben angepasst.