Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 2: Vermerke
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift [1]
1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .