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BeurkG § 31

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 6: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift [1]

Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 320) mit Wirkung v. .