BeurkG § 28

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 6: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

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EAAAF-74555