BeurkG § 28
Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 6: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Fundstelle(n):
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EAAAF-74555