BeurkG § 20

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 4: Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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EAAAF-74555