Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 4: Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung [1]
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.