BeurkG § 16e

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 3: Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift [1]

§ 16e Gemischte Beurkundung [2]

(1) 1Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .