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BeurkG § 16e

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 3: Beurkundung mittels Videokommunikation [1]

§ 16e Gemischte Beurkundung [2]

(1) 1Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.

Fundstelle(n):
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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 320) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 320) mit Wirkung v. .