BeurkG § 16d
Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 3: Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift [1]
§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften [2]
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555