BeurkG § 16d

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 3: Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift [1]

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften [2]

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .