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BGH Urteil v. - III ZR 120/87

Leitsatz

Leitsatz:

»Auch beim Verzug eines Konsumentenratenkreditnehmers kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzögerungsschadens die marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen (vgl. Senatsurteil v. - III ZR 57/87 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Daneben kann die Bank vom Kreditnehmer nicht auch noch Ersatz ihre Mahnkosten verlangen.«

Fundstelle(n):
AAAAF-74351

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