VGG § 97

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 97 Verfahrenseinleitender Antrag

(1) 1Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. 2Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. 3Er soll in zwei Exemplaren eingereicht werden.

(2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

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FAAAF-74345