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VGG § 75

Teil 4: Aufsicht

§ 75 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345

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