Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1: Innenverhältnis
Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten
§ 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
1Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345