VGG § 102

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich

(1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.

(2) 1Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. 2Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. 2Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.

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FAAAF-74345