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Betriebsvorrichtungen
Ein Gebäude kann bilanzsteuerrechtlich aus verschiedenen Gebäudebestandteilen bestehen, z. B. Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen werden losgelöst vom Gebäude bilanziert und unterliegen einer eigenständigen Abschreibung. Die Abschreibungsdauer von Betriebsvorrichtungen ist regelmäßig kürzer als die von Gebäuden.
Allgemeines
Begriff
Zu den Betriebsvorrichtungen zählen sowohl einzelne Bestandteile als auch Zubehör, da nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, Betriebsvorrichtungen darstellen können. Dies gilt unabhängig davon, ob sie wesentliche Bestandteile des (bebauten) Grundstücks sind.
Zu den Betriebsvorrichtungen werden nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen gezählt. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. , BStBl 1992 II S. 278), z. B. selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken wie Schornsteine, Öfen oder Kanäle. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung ist allerdings nicht ausreichend, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich,...BStBl 2002 II S. 310