Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienverhältnisse
In Buch 4, Abschn. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Vorschriften über die Verwandtschaft und die Abstammung geregelt. Hieraus ergeben sich sowohl unterhaltsrechtliche als auch erbrechtliche Ansprüche. Der nachfolgende Beitrag soll auf die familiären Beziehungen und die sich daraus ergebenden Rechte eingehen. Zusätzlich finden Sie in Kiehl DIGITAL eine „Galerie“ zum besseren Verständnis. Schauen Sie mal rein!
Verwandtschaft
Personen, welche direkt voneinander oder aber gemeinsam von einer dritten Person abstammen, sind miteinander verwandt (§ 1589 BGB).
Die Verwandtschaft untergliedert sich in zwei Arten, die Verwandtschaft in gerader Linie und die Verwandtschaft in der Seitenlinie.
Verwandtschaft in gerader Linie
Hier stammt eine Person direkt von der anderen Person ab (z. B. Kinder von ihren Eltern, Enkel von den Großeltern).
Verwandtschaft in der Seitenlinie
Hier stammen zwei oder mehrere Personen von derselben dritten Person ab (z. B. Bruder und Schwester, Onkel und Nichte).
Wie nah die Personen miteinander verwandt sind, hängt von der Anzahl der sie miteinander verbindenden Geburten ab. Diese werden mit dem Grad der Verwandtschaft angegeben. Liegen also zwei ...