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FG Münster 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, BBK 11/2016 S. 522

Steuerrecht | Gehaltszuschläge für faktischen Geschäftsführer als vGA

Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an einen faktischen GmbH-Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die Zuschläge sind damit dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen.

[i]Einkommen der GmbH wird um Zuschläge erhöhtZuschläge und Überstundenvergütungen vertragen sich nicht mit dem vom Geschäftsführer erwarteten Arbeitseinsatz, der nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden sein darf. Hier liegt die Vermutung nahe, dass dem Geschäftsführer die teilweise Steuerfreiheit nach § 3b EStG ermöglicht werden soll. Dies [i]Uneingeschränkter Arbeitseinsatz des Geschäftsführersgilt nicht nur für den offiziell bestellten Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für den faktischen Geschäftsführer.

Hinweis:

[i]Gesellschafterstellung erforderlich Voraussetzung für den Ansatz einer vGA ist die Gesellschafterstellung des (faktischen) Gesc...