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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1246/10

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 2, AsylbLG § 3, SGB XII § 82 Abs. 1

Kindergeld als mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Hilfe zum Lebensunterhalt gleichartige Leistung

Nachrangigkeit

Leitsatz

1. Das Kindergeld ist, soweit es der Förderung der Familie dient, eine mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nach dem SGB XII gleichartige Leistung. Dabei kommt es nicht auf die Form der Leistung (Geldleistung oder Sachleistung) an.

2. Das Kindergeld des Vaters, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, für das minderjährige Kind ist als Einkommen des Kindes anzusehen.

3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII und die Leistungen nach dem AsylbLG sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG nachrangige Leistungen.

Fundstelle(n):
IAAAF-74237

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