Kindergeld: Billigkeitserlass der Rückforderung wegen Anrechnung auf SGB II-Leistungen, Verletzung der Mitwirkungspflicht,
Bestandskraft eines fehlerhaften Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids
Leitsatz
Die Familienkasse ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung
auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (Vorlage
einer Schulbescheinigung) ein materiell-rechtlich fehlerhafter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels
Anfechtung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen
rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt wegen fehlender Erlassbedürftigkeit
nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen
des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAF-74228
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