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Arbeitsrecht | Elternzeitverlangen und Schriftform
Ein Elternzeitverlangen per Telefax wahrt nicht das Schriftformerfordernis (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Derjenige, der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und zudem erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der Inanspruchnahme [i]Grundlagen „Elterngeld und Elternzeit“ NWB IAAAE-35807 handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen – so das BAG – erfordert die strenge Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB): Es muss daher vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift bzw. notariell b...