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Bilanzierung | Nachforderung von Unterlagen zur E-Bilanz zur Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit
Nach § 5b Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 11 EStG i. V. mit § 1 AnwZpvV). Zum Umfang der Datenübermittlung und zur Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit [i]infoCenter „E-Bilanz (EStG)” NWB YAAAE-44755 von Steuerfällen im Rahmen von Außenprüfungen hat die Stellung genommen.