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Wirksamkeit einer nicht ausdrücklich bezeichneten Vertreterhandlung für Partnerschaft
[i]BAG, Urteil vom 17. 12. 2015 - 6 AZR 709/14 NWB XAAAF-67195 Unterzeichnet ein Berufsträger, der selbst nicht im Kanzleibriefkopf benannt wird, Schriftsätze der Partnerschaft/Sozietät ohne den Zusatz „i. V.“, kann sich ungeachtet dessen aus dem Gesamtbild der eingereichten Schriftsätze zweifelsfrei ergeben, dass der unterzeichnende Berufsträger dennoch als Vertreter der Partnerschaft/Sozietät gehandelt hat. Relevanz in diesem Sinne können neben der Angabe des Aktenzeichens der Kanzlei und der Ausweisung des Berufsträgers als Sachbearbeiter insbesondere der Verwendung des Plurals bei den Prozesserklärungen zukommen (vgl. NWB AAAAB-98291).
In der Praxis ist die erforderliche Klarheit darüber, dass der unterzeichnende Berufsträger auch tatsächlich die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt, nicht immer gegeben (vgl. NWB IAAAF-73508, Unterzeichner als bloßer Erklärungsbote ) und sollte deshalb dazu veranlassen, auch auf Formulierungen wie „für RA/StB X“ (vgl. NWB XAAAE-75097) oder „für RA/StB Y, nach Diktat verreist“ (