BSG Urteil v. - B 14 AS 43/14 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zinsgutschrift auf Bausparkonto - nicht in Anspruch genommene Kündigungsmöglichkeit des Bausparvertrags - fehlende bereite Mittel

Leitsatz

Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann.

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2

Instanzenzug: SG Braunschweig Az: S 44 AS 3509/12 Urteil

Tatbestand

1Im Streit steht die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für Dezember 2011 und ein Erstattungsanspruch wegen der Gutschrift von Bausparzinsen in Höhe von 226,73 Euro.

2Die 1948 geborene Klägerin bezog seit 2005 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ua für Dezember 2011 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Alg II zunächst vorläufig in Höhe von 670,67 Euro (Bescheid vom ) und nach Vorlage der Verdienstabrechnung für November 2011 sinngemäß endgültig in Höhe von 677,57 Euro, die sich zusammensetzten aus 322,90 Euro für den Regelbedarf und 354,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung ("Änderungsbescheid" vom ).

3Die Klägerin unterhält seit 1999 einen Bausparvertrag, der zum ein Guthaben von 9041,04 Euro aufwies. Ende 2011 schrieb die Bausparkasse dem Bausparkonto als "Guthabenzinsen lfd. Jahr" einen Betrag von 226,73 Euro gut, der nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Bausparkasse nicht gesondert auszahlbar ist, sondern erst nach Kündigung des Bausparvertrags mit dem Gesamtguthaben ausgekehrt wird. Für eine abschlagsfreie Auszahlung noch im Dezember 2011 wäre dazu eine Kündigung bis zum erforderlich gewesen, die die Klägerin nicht erklärt hat. Unter Verweis auf den Zinszufluss hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2011 nach Anhörung der Klägerin in Höhe von 226,73 Euro teilweise auf und setzte einen entsprechenden Erstattungsanspruch fest (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).

4Das Sozialgericht (SG) hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben (Urteil vom ). Die Zinsgutschrift bedinge keine wesentliche Änderung der für die Alg II-Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse. Da sie mangels Kündigung des Bausparvertrags nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe, handele es sich im Dezember 2011 nicht um anrechenbares Einkommen (Verweis auf - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 18).

5Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Zinsgutschrift sei verfügbares Einkommen. Die Klägerin hätte ihre Auszahlung durch Kündigung des Bausparvertrages bewirken und sie so zur Deckung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Verletzt sei dadurch auch der "Nachrangigkeitsgrundsatz aus § 3 SGB II", dem es widerspreche, wenn die Berücksichtigung realisierbarer Zinsen von einer Gestaltung des Leistungsberechtigten abhängig sei.

6Der Beklagte beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die im Dezember 2011 gutgeschriebenen Bausparzinsen im streitbefangenen Zeitraum mangels Verfügbarkeit zur Deckung des Lebensunterhalts nicht als Einkommen der Klägerin bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind.

91. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , durch den der Beklagte den "Änderungsbescheid" vom für den Zeitraum vom 1.12. bis wegen der Zinsgutschrift vom in Höhe von 226,73 Euro teilweise aufgehoben hat und Erstattung in gleicher Höhe verlangt. Im Streit steht damit die Herabsetzung der endgültigen Alg II-Bewilligung für Dezember 2011 in Änderung des Bescheids vom . Durch diesen hat der Beklagte ungeachtet der Bezeichnung als "Änderungsbescheid" der Sache nach gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 453; im Folgenden: RBEG) iVm § 328 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) endgültig über den Leistungsanspruch der Klägerin für Dezember 2011 entschieden und hierdurch die ursprünglich nur vorläufige Leistungsbewilligung vom ersetzt, zum Ausdruck gebracht durch die Wendung "Leistungen werden nunmehr … in folgender Höhe bewilligt" (vgl dagegen zur mangelnden Eignung eines Änderungsbescheids als endgültige Leistungsbewilligung bei geringerer Leistung Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom - B 14 AS 31/14 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

102. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung über das von der Klägerin zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgte Rechtsschutzbegehren (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz <SGG>) entgegenstünden, bestehen nicht. Ohne Bedeutung ist insbesondere, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 226,73 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liegt (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom , BGBl I 444), denn es liegt in der im Urteil des SG erfolgten Zulassung der Sprungrevision zugleich eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG ( - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 10).

113. Die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung misst sich an § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X). Betrifft er - wie hier - Leistungen nach dem SGB II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit ua nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). So liegt es hier nicht, weil es mangels Verfügbarkeit der Zinsgutschrift zur Lebensunterhaltsdeckung an ihrer Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier in der am in Kraft getretenen Fassung des RBEG) im streitbefangenen Zeitraum fehlt.

124. Ein dem Guthaben eines Bausparkontos zugeschlagener Zinsertrag ist vor Auszahlung des Guthabens auch dann nicht als Einkommen bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.

13a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie siehe B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; siehe auch - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16).

14b) Zutreffend ist der Beklagte hiernach davon ausgegangen, dass die Zinsgutschrift der Klägerin als Einkommen zugeflossen und nicht als Vermögen anzusehen ist. Entscheidend dafür ist allein, dass das Kapital ihres Bausparkontos im Dezember 2011, also nach erstmaliger Beantragung von Alg II einen Wertzuwachs in Höhe von 226,73 Euro erfahren hat. Ohne Bedeutung für die gebotene Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist dagegen, ob der Klägerin die Mittel ohne Kündigung zu diesem Zeitpunkt zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen (stRspr; vgl nur - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20; - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21; - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 17).

15c) Bedeutung hat die tatsächliche Verfügbarkeit des Wertzuwachses im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten für die Frage, ob das Einkommen bereits im Monat des Zuflusses als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereites Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (stRspr; vgl nur - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22; - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22; - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13).

16Demgemäß ist etwa eine nach erstmaliger Beantragung von Alg II angefallene Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt bedarfsdeckend als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie als "bereites Mittel" zur Verfügung steht ( - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 21 ff; vgl zuletzt - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 30). Ebenso sind gepfändete Anteile des Einkommens von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, solange sie nicht als "bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen ( - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 19). Entsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, soweit sie als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken ( - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14; - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 31). Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist mithin, dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind, die im Monat des Zuflusses als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.

17So lag es bei der Zinsgutschrift im hier streitbefangenen Zeitraum nicht. Voraussetzung dafür wäre nach den von der Bausparkasse verwandten ABB, wie der Gesamtzusammenhang der von der Sprungrevision nicht in Zweifel zu ziehenden (§ 161 Abs 4 SGG) und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG ergibt, vielmehr die Kündigung des Bausparvertrags zu Ende Dezember 2011 gewesen, die die Klägerin nicht erklärt hat. Bis dahin hat ihr die Gutschrift zunächst nur die Rechtsposition vermittelt, nach einer Kündigung des Bausparvertrags als Teil der bis dahin angewachsenen Bausparsumme die Auszahlung auch der Zinsen für das Jahr 2011 verlangen zu können. Erst mit der Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto stehen die Zinsen so zur Verfügung, dass sie als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.

18d) Davon ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb abzuweichen, weil der Klägerin - wie die Feststellungen des SG zu verstehen sind - die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags offen stand. Da sie davon nach den Feststellungen bis Ende Dezember 2011 keinen Gebrauch gemacht hat, wäre sie nach dieser Betrachtungsweise auf lediglich fiktiv vorhandenes Einkommen verwiesen. Ein solcher Verweis ist nach übereinstimmender Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG unzulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier also der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (stRspr; vgl nur - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 f; - NZS 2014, 114 RdNr 24). Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann; sofern in solchen Fällen in früheren Entscheidungen eine Berücksichtigung bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl etwa - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 24; - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22), so ist darauf nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung nicht mehr abzustellen. Allenfalls ist in dieser Lage nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Grundsicherungssenate des BSG vielmehr in Betracht zu ziehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann (vgl etwa - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 17; Urteil vom - B 14 AS 76/12 R - RdNr 13; - BSGE <vorgesehen>, SozR 4-4200 § 52 Nr 1, RdNr 46). Hierdurch wird auch dem vom Beklagten angesprochene Nachrangigkeitsgrundsatz (vgl §§ 2, 3 Abs 3 Halbs 1 SGB II) Rechnung getragen, der hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen durch die §§ 11 ff SGB II und die dazu ergangene Rechtsprechung in der zuvor dargestellten Weise konkretisiert wird.

195. Mangels rechtmäßiger Teilaufhebung der Alg II-Bewilligung für Dezember 2011 ist auch der darauf gestützte Erstattungsbescheid rechtswidrig (vgl § 50 Abs 1 SGB X).

206. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:190815UB14AS4314R0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2287 Nr. 31
XAAAF-73970