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Grunderwerbsteuer – Befreiung bei Kaufrechtsvermächtnis (FG)
Der Grundstückserwerb durch Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wird dem Bedachten nur das Recht vermacht, das Grundstück vom Erben (oder dem sonst Beschwerten) zum Verkehrswert zu kaufen, findet § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung.
Sachverhalt: Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 GrEStG vorliegen: Die Schwester (S) des Klägers hatte nach dem Tod ihres Vaters V als Alleinerbin u. a. eine Eigentumswohnung in M nebst Sondernutzungsrecht an der dazugehörigen Grundstücksfläche geerbt und wurde im Grundbuch als EigentümeS. 194rin eingetragen. Zugunsten seines Sohnes, des Klägers, ordnete V u. a. folgendes Vermächtnis an: „Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankau...