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Grunderwerbsteuer – Meistgebot als Bemessungsgrundlage (BFH)
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb als Meistbietende bei Zwangsversteigerungen durch Zuschlagsbeschlüsse vom Dezember 2011 und Februar 2012 jeweils eine und mit Zuschlagsbeschlüssen vom August 2012 insgesamt drei Eigentumswohnungen. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte ausgehend von dem jeweiligen Meistgebot als Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Einsprüche, mit denen die Klägerin die Minderung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen um die anteilig auf die jeweiligen Eigentumswohnungen entfallenden, angesparten Instandhaltungsrückstellungen begehrte, bli...