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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 21 | Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Beseitigung nachträglicher Schäden bleibt außen vor

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die nach Erwerb einer Eigentumswohnung vom Mieter verursacht wurden, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, sondern sofort als Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) bei den Einkünften aus Vermietung abzugsfähig sind. Das letzte Wort hat der BFH, bei dem die Revision anhängig ist.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nachträglich – nach dem Kauf einer Immobilie – eingetreten sind, führen nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. – Das hat Anfang 2016 das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Den Hintergrund erläutern Sie Ihren Mandanten am besten so: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch die Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden. Und zwar dann, wenn die Aufwendungen – ohne die Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ein Sofortabzug als Erhaltungsaufwand ist dann nicht möglich.

So weit so klar! Wie sieht es aber aus, wenn nach dem Kauf eines Gebäudes Schäden neu entstehen...