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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs
In dem hat der EuGH in der Rs. C-377/07 „STEKO“ NWB GAAAD-03784 (BStBl 2011 II S. 95) entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
Das Urteil weicht von der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zuletzt i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschrif...BGBl 2013 I S. 1809