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Maßgebliche Gewinngrenze
(1) Bei Betrieben, die der selbständigen Tätigkeit dienen und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, lag die Gewinngrenze gem. nrkr. Urteil des NWB QAAAF-03980 (EFG 2015 S. 1793) im Jahr 2009 bei 200.000 €. (2) Für neu gegründete Betriebe galt die Gewinngrenze nicht. (3) Bei Personengesellschaften gebietet die betriebsbezogene Betrachtung, dass S. 397insoweit das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen zusammengefasst werden. (4) Bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten ist von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen (Bezug: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG).