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Ersatz der Umsatzsteuer nach Kfz-Unfall
Wird ein Firmenfahrzeug im Rahmen eines Unfalls durch Fremdverschulden beschädigt, stellt sich beim Schadensersatz nach Neuerwerb häufig die Frage nach der zu erstattenden Umsatzsteuer. Das Landgericht Saarbrücken stellt im dabei auf den Vorsteuerabzug bei fiktivem Ersatzerwerb des Unfallfahrzeugs ab.
A. Leitsatz
Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt, muss sich, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Wege des Vorteilsausgleichs lediglich die im Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs enthaltene Differenzsteuer anrechnen lassen, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten werden.
B. Sachverhalt (soweit steuerlich relevant)
Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des verunfallten VW Passat von 11.900 € inkl. Umsatzsteuer und einen Restwert von 6.500 €. Als Ersatz erwarb die Klägerin einen VW Touran für 30.858,20 € inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Klägerin macht einen Wiederbeschaffungsaufwand von
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11.900,00 € | Wiederbeschaffungswert brutto | |
- | 6... |