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NWB direkt Nr. 21 vom Seite 601

Vertreterhaftung in der vorläufigen Eigenverwaltung

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAF-73520 Bei der Sanierung aus der Insolvenz unter der Regie des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sind die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten weitgehend geklärt. Bei der Eigenverwaltung gibt es dagegen erhebliche Rechtsunsicherheiten in verschiedenen Bereichen. Das gilt u. a. für die Haftung der Vertretungsorganmitglieder haftungsbeschränkter Gesellschaften im Falle der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft im Vorfeld der Insolvenzeröffnung (§§ 69, 34 AO).

Ausführlicher Beitrag s. .

Ausfallhaftung

[i]Reichweite der AusfallhaftungDie in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge schuldhafter Pflichtverletzung zum Nachteil des Finanzamts von der Gesellschaft nicht erfüllt werden (§ 69 Satz 1 AO). Zweck des weitreichenden § 69 AO ist es, Steuerausfälle auszugleichen, die durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des betroffenen Personenkreises verursacht worden sind ( NWB ZAAAB-73510). Auf den „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verfügungsgewalt bezüglich des schuldnerischen Vermögens über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 InsO). Er ist Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) und damit potenzieller Haftungs...